Ebenso wenig ist im geltend gemachte Migrationshintergrund der 1961 in der Schweiz geborenen und 2002 wieder in die Schweiz eingereisten Versicherten ein lohnminderndes Erschwernis im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen (Urteil 9C_199/2013 vom 4.2.2014 Erw. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_611/2013 vom 11.2.2014 Erw. 3.2.2). Die Versicherte spricht gemäss der Aktenlage fliessend Schweizerdeutsch mit leichtem Akzent und kann auch deutsch schreiben (vgl. IVact 21-2/5; 20-2/19; 29-2/10). Sie war während vieler Jahre ohne längere Abwesenheit in der ihr nach wie vor offen stehenden Arbeitswelt integriert und hat verschiedene Weiterbildungen absolviert (vgl. IV-act. 20-1/29; 20-7ff./29).