Der Umstand, dass die Versicherte zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber (aus psychiatrischer Sicht) nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_711/2012 vom 16.11.2012 Erw. 4.2.5; 8C_419/2012 vom 21.9.2012 Erw. 3.1; 8C_20/2012 vom 4.4.2012 Erw. 3.3; 9C_796/2013 vom 28.1.2014 Erw. 3.1.2 je mit Hinweisen). Ebenso wenig ist im geltend gemachte Migrationshintergrund der 1961 in der Schweiz geborenen und 2002 wieder in die Schweiz eingereisten Versicherten ein lohnminderndes Erschwernis im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen (Urteil 9C_199/2013 vom 4.2.2014 Erw.