5.2.5 mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht als abzugsrelevant anerkannt werden können Umstände wie fehlende Flexibilität quantitativer und qualitativer Art, Gefahr überproportionaler Krankheitsabsenzen etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2012 vom 25.6.2012 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen fallen Stellen, welche eine solche Flexibilität verlangen, bei der Versicherten vorweg ausser Betracht, ohne dass gesagt werden könnte, das aufgrund des Anforderungs- und Belastungsprofils in Frage kommende Arbeitsmarktsegment im Kompetenzniveau 1 werde dadurch entscheidend verkleinert (vgl. SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 Erw. 2.3.1 f. [9C_708/2009]).