Die psychischen Beschwerden sind in Art und Ausmass der Behinderung bereits weitestgehend - mit einer Arbeitsunfähigkeit von 40% - berücksichtigt, zumal sie aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zeitlich uneingeschränkt nachgehen könnte. Insoweit kann die reduzierte Arbeitsfähigkeit für den Leidensabzug nicht zusätzlich veranschlagt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2014 vom 27.1.2015 Erw. 5.2.5 mit Hinweisen).