Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.3.2017 Erw. 3.4.2; 8C_97/2014 vom 16.7.2014 Erw. 4.2; 9C_386/2012 vom 18.9.2012 Erw. 5.2; 8C_870/2011 vom 24.8.2012 Erw. 4.1). Die psychischen Beschwerden sind in Art und Ausmass der Behinderung bereits weitestgehend - mit einer Arbeitsunfähigkeit von 40% - berücksichtigt, zumal sie aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zeitlich uneingeschränkt nachgehen könnte.