4.3 Im Umstand, dass der Versicherten nur mehr körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind - ohne häufiges Laufen, Knien und ohne inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen - besteht nach der Rechtsprechung kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten schränkt die Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforderungsprofil denn auch nicht übermässig stark ein. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.3.2017 Erw.