Urteil 8C 490/2011 vom 11.1.2011 Erw. 3.2.3) liegt, fällt eine Einkommensparallelisierung ausser Betracht. 3.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 55'665.35 (Erw. 3.2.1 i.f. hiervor) und des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 32'710.50 (Erw. 3.2.3 i.f. hiervor) eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'954.85 resultiert, was einem Invaliditätsgrad von 41.24% entspricht.