52-4/6) ist nicht einschlägig. Die vom Abklärungsdienst darin festgehaltene telefonische Angabe der Arbeitgeberin vom 21. März 2017, wonach die Versicherte keine Lohnerhöhung erhalten habe, kann sich aufgrund der Aktenlage (insb. vorerwähnte IV-act. 31) nur auf das Jahr 2017 beziehen (vgl. Erw. 3.2.1 zweiter Absatz hiervor).