Im Weiteren trifft es auch nicht zu, dass die Arbeitgeberin ihre Rücksichtnahme auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten damit kompensiert habe, dass sie ihr keine Lohnerhöhung ausgerichtet habe (Beschwerde vom 2.8.2017 S. 7 f.). Aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Schwyz, den Lohnkonti 2013 - 2015 sowie dem Schreiben der Arbeitgeberin vom März 2016 (IV-act. 15-9ff./11; 16-2/2 und 31) ergibt sich vielmehr, dass die Versicherte von 2012 bis 2016 alljährlich eine Lohnerhöhung erhalten hat. Der Verweis hierzu auf den Abklärungsbericht vom 17. März 2017 Ziff. 4.1 (IV-act. 52-4/6) ist nicht einschlägig.