Eine "Lohnreduktion" bei Anstellungsbeginn per 1. Juni 2011, mit welcher die damals neue Arbeitgeberin den Umstand kompensiert haben sollte, dass sie in der Person der Versicherten "nicht die effizienteste Pflegehelferin" eingestellt habe (Beschwerde vom 2.8.2017 S. 7), ist nicht erkennbar. Daran ändert auch nichts, dass die frühere Arbeitgeberin der Versicherten am 30. April 2011 lediglich ein 'mittelmässiges' Zeugnis (Bf-act. 5) ausgestellt hat. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Verwarnung vom 19. August 2004 oder der Zielvereinbarung vom 22. September 2007 (Bf-act. 3 f.), mit welchen arbeitsplatzbezogene Defizite der Versicherten angesprochen worden sind.