15 Es liegt somit in casu gar kein unterdurchschnittliches Valideneinkommen vor, welchem im Rahmen der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen wäre (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.2). Eine "Lohnreduktion" bei Anstellungsbeginn per 1. Juni 2011, mit welcher die damals neue Arbeitgeberin den Umstand kompensiert haben sollte, dass sie in der Person der Versicherten "nicht die effizienteste Pflegehelferin" eingestellt habe (Beschwerde vom 2.8.2017 S. 7), ist nicht erkennbar.