13 3.1 Abstützend auf das C._____-Gutachten vom 13. Oktober 2016 (IV-act. 46) und der Stellungnahme der RAD-Ärztin F._____ vom 13. Dezember 2016 (IV-act. 49-5/5) ist die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2017 (Bfact. 2) von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen, was von der Versicherten nicht beanstandet wird, weswegen sich weiteren Ausführungen hierzu erübrigen.