Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung können seit 6/2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60% (Arbeitsunfähigkeit 40%) zugemutet werden. 13.3 Berufliche Eingliederungsfähigkeit: Die festgestellte Arbeitsfähigkeit besteht seit 5/2013 und einer sofortigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit stehen keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen. 13.4