13.1 Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im polydisziplinären Konsens: Die Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin, einer körperlich mittelschweren Tätigkeit, vorwiegend stehend und gehend, mit häufig inklinierten Körperhaltungen, beträgt aufgrund der Pseudocervicobrachialgie links bei geringen Facettengelenksarthrosen C3-6 mit temporärer neuraler Kompression C5 rechts, der Pseudolumboischialgie links bei leichter Synovitis der Facettengelenke L3/4 und L4/5 sowie leichter Spondylarthrose L5/S1 ohne neurale Kompression bei voller Stundenpräsenz seit 5/2013 50% (Arbeitsunfähigkeit 50%).