{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d8a731300e62d0d2f7da151e62b9fdb8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_73_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_73", "Checksum": "963582e02aa315f778c3193c62e33e0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 15.11.2017 I 2017 73\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\nDer Umstand, dass die Versicherte zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber (aus\npsychiatrischer Sicht) nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt grundsätzlich\nkeinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_711/2012 vom\n16.11.2012 Erw. 4.2.5; 8C_419/2012 vom 21.9.2012 Erw. 3.1; 8C_20/2012 vom\n4.4.2012 Erw. 3.3; 9C_796/2013 vom 28.1.2014 Erw. 3.1.2 je mit Hinweisen).\nEbenso wenig ist im geltend gemachte Migrationshintergrund der 1961 in der\nSchweiz geborenen und 2002 wieder in die Schweiz eingereisten Versicherten\nein lohnminderndes Erschwernis im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen\n(Urteil 9C_199/2013 vom 4.2.2014 Erw. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_611/2013 vom\n11.2.2014 Erw. 3.2.2). Die Versicherte spricht gemäss der Aktenlage fliessend\nSchweizerdeutsch mit leichtem Akzent und kann auch deutsch schreiben (vgl. IVact 21-2/5; 20-2/19; 29-2/10). Sie war während vieler Jahre ohne längere\nAbwesenheit in der ihr nach wie vor offen stehenden Arbeitswelt integriert und\nhat verschiedene Weiterbildungen absolviert (vgl. IV-act. 20-1/29; 20-7ff./29). Ein\nabzugsbegründender Nachteil ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24.7.2013 Erw. 3). Bei Erstattung des\nMGSG-Gutachten vom 13. Oktober 2016 war die Versicherte noch keine 56\nJahre alt (zum massgeblichen Zeitpunkt vgl. BGE 138 V 457 Erw. 3.4; Urteil des\nBundesgerichts 9C_268/2014 Erw. 2.2), womit bis zur ordentlichen\nPensionierung eine Restaktivitätsdauer von rund acht Jahren verblieb. Da\nHilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)\naltersunabhängig nachgefragt werden, muss sich ein fortgeschrittenes Alter nicht\nzwingend lohnsenkend auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017\nvom 25.8.2017 Erw. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22.3.2017 Erw. 3.4.3). Die\nVersicherte kann nach wie vor von ihrer langjährigen Berufserfahrung und\nWeiterbildungen profitieren und damit den Anpassungs- und\nAngewöhnungsaufwand gering halten. So kann sie beispielsweise auch im\nRahmen der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin ihre erworbenen\nKenntnisse in kosmetischer Fusspflege und Fussreflexzonenmassage (vgl. IV-act\n20-1/29; 20-16/29; 20-19ff./29) einsetzen (vgl. IV-act. 29-3/10) und dadurch die\nfehlende Möglichkeit der Ausübung von körperlich belastenden Arbeiten\nzumindest teilweise kompensieren, was mit Blick auf die verbleibende\nAktivitätsdauer positiv zu werten ist. Soweit die Versicherte höhere BVG-Beiträge\nund einen erhöhten Ferienanspruch anführt, mag es zwar zutreffen, dass\nArbeitnehmer in fortgeschrittenem Alter nach einem gesundheitlich bedingten\nStellenverlust deswegen Lohneinbussen in Kauf nehmen müssen. Mangels\n\n19\nzuverlässiger statistischer Grundlagen, welche die lohnwirksamen Nachteile des\nfortgeschrittenen Alters bei einem Stellenverlust aufzeigen, kann dies indessen\nnicht generell-abstrakt beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n8C_439/2017 vom 6.10.2017 Erw. 5.6.4). Mit Bezug auf die Versicherte mit ihrer\nlangjährigen Berufserfahrung sowie den absolvierten Aus- und Weiterbildungen\n(vgl. IV-act. 20-1f./29; 20-7ff./29) fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass\nsie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters verglichen mit\nanderen Beschäftigen ihrer Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen\nmüsste, weswegen sich ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Alters nicht\nbegründen lässt.\n\n4.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend allenfalls insoweit,\nals die Auswirkung der psychischen Beschwerden nicht bereits in der\nArbeitsunfähigkeit von 40% (bei voller Präsenz) berücksichtigt sein sollten, d.h.\nnamentlich soweit \"zusätzliche Arbeiten\" weder eine erhöhte emotionale\nBelastung noch Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit beinhalten dürfen\nund damit ihr Zumutbarkeitsprofil zusätzlich einschränken. Hierfür kommt ein\nLeidensabzug im Umfang von maximal 10% in Frage.\n\nAnzufügen ist indessen, dass bei Wahrnehmung einer regelmässigen\npsychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung durch die Versicherte\nsowie einer regelmässigen Einnahme der verordneten antidepressiven\nMedikation innert Jahresfrist (seit Erstattung des C._______-Gutachten vom\n13.10.2016) eine Reduktion der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit auf 30%\nbei voller Präsenz zu erwarten ist (IV-act. 46-47/83 Ziff. 13.4), was gegen einen\nzusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn wegen der Auswirkung der psychischen\nBeschwerden spricht.\n\nDiese Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, denn\nselbst wenn der Versicherten in Anbetracht des einschränkten\nZumutbarkeitsprofils ein Abzug von insgesamt maximal 10% zu gewähren wäre,\nwürde dies nicht zu einer höheren Rente führen. Ein um 10% reduziertes\nhypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'439.45 (Fr. 32'710.50 x 0.9),\nentspricht gegenüber dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'665.35\neiner Erwerbseinbusse von Fr. 26'225.90, was einem Invaliditätsgrad von\n47.11% entspricht, welcher ebenfalls zu einer Viertelsrente der\nInvalidenversicherung berechtigen würde (Erw. 1.1 hiervor).\n\n5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie\nabgewiesen wird. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten der\n\n20\nBeschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht\nzugesprochen.\n\n21\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n"}