{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d8a731300e62d0d2f7da151e62b9fdb8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_73_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_73", "Checksum": "963582e02aa315f778c3193c62e33e0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 15.11.2017 I 2017 73\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n4.1 Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ist rechtlicher\nNatur (BGE 137 V 71; Urteil des BGer 9C_551/2012 vom 18.2.2013 Erw. 5.4.1).\nMit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden,\ndass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V\n321 Erw. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die\nverbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit\nunterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297\nErw. 5.2). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach\npflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 Erw. 5b/bb-cc).\n\n4.2 Gemäss dem C._______-Gutachten vom 13. Oktober 2016 können der\nVersicherten körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen,\nabwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und\n17\nrotierte Körperhaltungen, ohne häufiges Laufen, insbesondere auf Treppen,\nLeitern und schrägen Ebenen sowie ohne häufige kniende Positionen bei voller\nStundenpräsenz zu 100% zugemutet werden. Zusätzliche Arbeiten ohne erhöhte\nemotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige\nFlexibilität, ohne Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte\nKundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung können ihr\ngesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60% (Arbeitsunfähigkeit 40%)\nzugemutet werden (IV-act. 46-46/83 Ziff. 13.2). Wie die RAD-Ärztin F._____ in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 dazu zutreffend festgehalten hat,\ngab der orthopädische Gutachter einzig ergonomische Einschränkungen wieder,\nohne Pensumreduktion. Die Einschränkung einer Arbeitsunfähigkeit von 40% bei\nvoller Präsenz erfolgte durch den psychiatrischen Gutachter (IV-act. 49-5/5).\n\n4.3 Im Umstand, dass der Versicherten nur mehr körperlich leichte,\nwechselbelastende Arbeiten zumutbar sind - ohne häufiges Laufen, Knien und\nohne inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen - besteht nach der\nRechtsprechung kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Das\närztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten schränkt\ndie Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforderungsprofil denn auch nicht\nübermässig stark ein. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits\neine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteile des\nBundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.3.2017 Erw. 3.4.2; 8C_97/2014 vom\n16.7.2014 Erw. 4.2; 9C_386/2012 vom 18.9.2012 Erw. 5.2; 8C_870/2011 vom\n24.8.2012 Erw. 4.1). Die psychischen Beschwerden sind in Art und Ausmass der\nBehinderung bereits weitestgehend - mit einer Arbeitsunfähigkeit von 40% -\nberücksichtigt, zumal sie aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten\nErwerbstätigkeit zeitlich uneingeschränkt nachgehen könnte. Insoweit kann die\nreduzierte Arbeitsfähigkeit für den Leidensabzug nicht zusätzlich veranschlagt\nwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2014 vom 27.1.2015 Erw. 5.2.5\nmit Hinweisen). Grundsätzlich nicht als abzugsrelevant anerkannt werden\nkönnen Umstände wie fehlende Flexibilität quantitativer und qualitativer Art,\nGefahr überproportionaler Krankheitsabsenzen etc. (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 9C_381/2012 vom 25.6.2012 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Im\nÜbrigen fallen Stellen, welche eine solche Flexibilität verlangen, bei der\nVersicherten vorweg ausser Betracht, ohne dass gesagt werden könnte, das\naufgrund des Anforderungs- und Belastungsprofils in Frage kommende\nArbeitsmarktsegment im Kompetenzniveau 1 werde dadurch entscheidend\nverkleinert (vgl. SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 Erw. 2.3.1 f. [9C_708/2009]). Auch\neine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und\nArbeitskollegen ist bisher von der Gerichtspraxis nicht als\n18\neigenständiger abzugsfähiger Umstand anerkannt worden (Urteile des\nBundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014 Erw. 4.2; 8C_712/2012 vom\n30.11.2012 Erw. 4.2.1).\n\n"}