{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d8a731300e62d0d2f7da151e62b9fdb8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_73_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_73", "Checksum": "963582e02aa315f778c3193c62e33e0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss den vorstehenden\nBerechnungen liegt das auf ein 90%-Pensum umgerechnete hypothetische\nValideneinkommen von Fr. 55'665.35, welches auf dem im Jahre 2016 im 80%-\nPensum erzielten Einkommen basiert, über dem auf dem Medianwert der\nTabellenlöhne LSE 2014 TA1 basierenden (auf eine durchschnittliche\nWochenarbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechneten und auf den Stand 2016\nder Nominallöhne Frauen angepassten hypothetischen Invalideneinkommen von\nFr. 54'055.-- in einem 100%-Pensum. Das hypothetische Valideneinkommen von\nFr. 55'665.35 liegt sodann auch erheblich über dem (auf eine durchschnittliche\nWochenarbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechneten und auf den Stand 2016\nder Nominallöhne Frauen angepassten Medianwert der Tabellenlöhne LSE 2014\nTA1, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1, Frauen\nim 90%-Pensum von Fr. 51'861.35 (12 x Fr. 4'545.-- ./. 40 x 41.7 ./. 2673 x 2709\nx 0.9).\n\n15\nEs liegt somit in casu gar kein unterdurchschnittliches Valideneinkommen vor,\nwelchem im Rahmen der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen wäre (BGE\n135 V 297 Erw. 6.1.2). Eine \"Lohnreduktion\" bei Anstellungsbeginn per 1. Juni\n2011, mit welcher die damals neue Arbeitgeberin den Umstand kompensiert\nhaben sollte, dass sie in der Person der Versicherten \"nicht die effizienteste\nPflegehelferin\" eingestellt habe (Beschwerde vom 2.8.2017 S. 7), ist nicht\nerkennbar. Daran ändert auch nichts, dass die frühere Arbeitgeberin der\nVersicherten am 30. April 2011 lediglich ein 'mittelmässiges' Zeugnis (Bf-act. 5)\nausgestellt hat. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Verwarnung vom 19.\nAugust 2004 oder der Zielvereinbarung vom 22. September 2007 (Bf-act. 3 f.),\nmit welchen arbeitsplatzbezogene Defizite der Versicherten angesprochen\nworden sind.\n\nIm Weiteren trifft es auch nicht zu, dass die Arbeitgeberin ihre Rücksichtnahme\nauf die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten damit kompensiert\nhabe, dass sie ihr keine Lohnerhöhung ausgerichtet habe (Beschwerde vom\n2.8.2017 S. 7 f.). Aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Schwyz, den\nLohnkonti 2013 - 2015 sowie dem Schreiben der Arbeitgeberin vom März 2016\n(IV-act. 15-9ff./11; 16-2/2 und 31) ergibt sich vielmehr, dass die Versicherte von\n2012 bis 2016 alljährlich eine Lohnerhöhung erhalten hat. Der Verweis hierzu auf\nden Abklärungsbericht vom 17. März 2017 Ziff. 4.1 (IV-act. 52-4/6) ist nicht\neinschlägig. Die vom Abklärungsdienst darin festgehaltene telefonische Angabe\nder Arbeitgeberin vom 21. März 2017, wonach die Versicherte keine\nLohnerhöhung erhalten habe, kann sich aufgrund der Aktenlage (insb.\nvorerwähnte IV-act. 31) nur auf das Jahr 2017 beziehen (vgl. Erw. 3.2.1 zweiter\nAbsatz hiervor).\n\n3.4 Soweit die Versicherte für die Ermittlung des hypothetischen\nValideneinkommens die Heranziehung der \"Lohnstatistik\" postuliert, kämen\neinzig die Tabellenlöhne LSE 2014 TA1 in Frage (Ziff. 86-88 Kompetenzniveau 1,\nFrauen), wobei dieses Bruttoeinkommen im 90%-Pensum von Fr. 51'861.35\ntiefer ausfällt (vgl. Erw. 3.3 erster Absatz hiervor), als das auf der Basis des im\nJahre 2016 im 80%-Pensum erzielten Einkommens berechnete, hypothetische\nValideneinkommen von Fr. 55'665.35, was letztlich der Intention der Versicherten\nzuwiderläuft. Eine Heranziehung der Tabelle LSE 2014 T1_b (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht Privater und öffentlicher Sektor zusammen) steht dagegen nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung gänzlich ausser Frage (vgl. BGE 142 V 178\nErw. 2.5.7; Urteil 8C_228/2017 vom 14.6.2017 Erw. 4.2.2).\n\n16\nIm Übrigen wäre es auch offensichtlich unsachgemäss, würde man bei der Bemessung der Invalidität beim hypothetischen Valideneinkommen auf die\n(höheren) Werte der TA1_b-Tabellen abstellen, \"welche sich in einem erheblich\nweitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen\nEntscheidungsgrundlagen erweisen\" (BGE 142 V 178 Erw. 2.5.7) und beim\nhypothetische Invalideneinkommen auf die (tieferen) Werte der LSE 2014 TA1-\nTabellen.\n\n3.5 Nachdem die Heranziehung der (relevanten) \"Lohnstatistik\" zu einem\ntieferen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 51'861.35 führen würde,\nbleibt es vorliegend beim hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'665.35,\nwelches auf der Basis des im Jahre 2016 im 80%-Pensum erzielten Einkommens\nerrechnet worden ist. Es besteht auch gar kein Anlass hiervon abzuweichen. Da\ndas Valideneinkommen in casu nicht unterdurchschnittlich ist, sondern vielmehr\nüber dem massgebenden branchenüblichen LSE-Tabellenlohn (TA1, Ziff. 86-88\n[Gesundheits- und Sozialwesen]; vgl. Erw. 3.3 erster Absatz hiervor, vgl. dazu\nauch BGE 135 V 297 Erw. 6.1.2 f.; Urteil 8C 490/2011 vom 11.1.2011 Erw. 3.2.3)\nliegt, fällt eine Einkommensparallelisierung ausser Betracht.\n\n3.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aus der\nGegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 55'665.35\n(Erw. 3.2.1 i.f. hiervor) und des hypothetischen Invalideneinkommens von\nFr. 32'710.50 (Erw. 3.2.3 i.f. hiervor) eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'954.85\nresultiert, was einem Invaliditätsgrad von 41.24% entspricht.\n\n"}