{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d8a731300e62d0d2f7da151e62b9fdb8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_73_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_73", "Checksum": "963582e02aa315f778c3193c62e33e0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:24", "Checksum": "e8ee97f6112887a89b24e15317e50fab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 73\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n2.16 Die RAD-Ärztin F._____ hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember\n2016 fest, die Einschränkung der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit\n(40% AUF) erfolge durch den psychiatrischen Gutachter. Der Orthopäde gebe im\nWesentlichen ergonomische Einschränkungen wieder, keine Pensumsreduktion.\nPsychiatrischerseits könne mittels adäquaterer Therapie noch eine Steigerung\nauf 70% Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Für sie heisse das, dass langfristig und\nmedizinisch theoretisch die Arbeitsfähigkeit nicht ganz scharf formuliert werden\nkönne. Sie liegt irgendwo zwischen 60% und 70% (50% für die bisherige\nTätigkeit in der Pflege auch orthopädischerseits). Vorab könnten die 60%\nArbeitsfähigkeit übernommen werden, inkl. einer Auflage zu regelmässigeren\nWeiterführung der psychiatrischen Behandlung. Frequenzen könnten durch den\nBehandler bestimmt werden (IV-act. 49-5/5).\n\n13\n3.1 Abstützend auf das C._____-Gutachten vom 13. Oktober 2016 (IV-act. 46)\nund der Stellungnahme der RAD-Ärztin F._____ vom 13. Dezember 2016 (IV-act.\n49-5/5) ist die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2017 (Bfact. 2) von einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer behinderungsangepassten\nTätigkeit ausgegangen, was von der Versicherten nicht beanstandet wird,\nweswegen sich weiteren Ausführungen hierzu erübrigen.\n\n3.2.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades hat der vorinstanzliche\nAbklärungsdienst beim hypothetischen Valideneinkommen darauf abgestellt,\ndass die Versicherte im Gesundheitsfall in einem 90%-Arbeitspensum als\nPflegeassistentin erwerbstätig wäre, was unbestritten geblieben ist.\n\nAusgehend vom Arbeitgeberbericht des B._____ vom 20. Mai 2015, wonach die\nVersicherte in einem 80%-Pensum ab 1. Januar 2015 ein Jahreseinkommen von\nFr. 47'879.-- erzielt hat (IV-act. 15-2/11), hat der Abklärungsdienst ein\nJahreseinkommen in einem 90%-Arbeitspensum von Fr. 53'864.-- errechnet und\ndazu den Mittelwert der Sonntagszuschläge der Jahre 2013 und 2014 von Fr.\n1'172.30 (Fr. 1'106.35 + Fr. 1'238.25 ./. 2; vgl. IV-act. 15-10f./11 Pos. 2851)\naddiert, was ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 55'036.30\n(Fr. 53'854.-- + Fr. 1'172.30) ergibt (vgl. IV-act. 52-4/6).\n\nBei dieser Berechnung wurde im Abklärungsbericht vom 17. März 2017 offenbar\nübersehen, dass die Versicherte im Jahre 2016 eine Lohnerhöhung erhalten hat.\nGemäss dem Schreiben der Arbeitgeberin an die IV-Stelle vom März 2016 (IVact. 31) betrug der Monatslohn bei einem 80%-Pensum damals Fr. 3'716.-- (im\nJahre 2015 noch Fr. 3'683.--; vgl. IV-act. 15-9/11), woraus ein Jahreseinkommen\n2016 von Fr. 48'308.-- (Fr. 3'716.-- x 13) resultiert. Umgerechnet auf ein 90%-\nArbeitspensum ergibt dies einen Betrag von Fr. 54'346.50. Zuzüglich des\n(ebenfalls auf ein 90%-Arbeitspensum umgerechneten) Mittelwerts der\nSonntagszuschläge der Jahre 2013 und 2014 von total Fr. 1'318.85 resultiert ein\nhypothetisches Valideneinkommen von Fr. 55'665.35.\n\n3.2.2 Beim (hypothetischen) Invalideneinkommen hat der Abklärungsdienst\nvorab festgehalten, dass die Versicherte weiterhin in einem 50%-Arbeitspensum\nin der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin im Missionshaus Bethlehem\nerwerbstätig ist, was - ohne Lohnerhöhung im Jahre 2017 (vgl. dazu IV-act. 52-\n4/6) - in der angestammten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 30'575.70\n(Fr. 55'036.30 ./. 90% x 50%) ergeben hat (vgl. IV-act. 52-4/6).\n\nAusgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'665.35 (vgl.\nErw. 3.2.1 hiervor) beträgt das Invalideneinkommen in der angestammten\nTätigkeit nach derselben Berechnung somit Fr. 30'925.20.\n\n14\n3.2.3 Bei der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens in einer\nbehinderungsangepassten Tätigkeit hat der Abklärungsdienst auf den\nMedianwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) TA1, Total\n(Ziff. 1-93), Kompetenzniveau 1, Frauen von Fr. 51'600.-- (12 x Fr. 4'300.--)\nabgestellt, diesen auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden\n(gemäss BFS Tabelle: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in\nStunden pro Woche) umgerechnet (./. 40 Std. x 41.7 Std.) und an die\nEntwicklung der Nominallöhne angepasst (gemäss BFS Tabelle 39, Frauen\nStand 2014 = 2673, Stand 2015 = 2686; vgl. BGE 142 V 178 Erw. 2.5.8.2), was\nfür das Jahr 2015 ein hypothetischen Invalideneinkommen im Vollpensum von\nFr. 54'055.-- ergibt. Umgerechnet auf eine Arbeitsfähigkeit von 60% (vgl. Erw. 3.1\nhiervor) resultiert daraus ein hypothetisches Invalideneinkommens in einer\nangepassten Tätigkeit von Fr. 32'433.-- (Fr. 54'055.-- ./. 100% x 60%).\n\nAnzufügen ist, dass die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit\nallenfalls darauf angewiesen ist, auch ein neues Betätigungsfeld zu suchen,\nweswegen ein Abstellen auf das \"Total (Ziff. 1-93)\" Kompetenzniveau 1, Frauen,\ngemäss Tabelle TA1 nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n8C_622/2016 vom 21.12.2016 Erw. 5.2.3 m.w.H.). Nachdem beim hypothetischen\nValideneinkommen auf das Jahreseinkommen 2016 abgestellt wurde, ist\nindessen auch das hypothetische Invalideneinkommen auf den Stand 2016 der\nBFS Tabelle 39, Nominallöhne Frauen (= 2709) anzupassen, was im Vollpensum\nein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'517.50 und bei einer\nArbeitsfähigkeit von 60% ein solches von Fr. 32'710.50 ergibt.\n\n"}