{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d8a731300e62d0d2f7da151e62b9fdb8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-73_2017-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_73_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2bb14e786a838435aec95beec47902e36e17940e4a2e2df66df53099b362461fe06fa9bc194f706792009ce883aff8a22d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_73", "Checksum": "963582e02aa315f778c3193c62e33e0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:24", "Checksum": "e8ee97f6112887a89b24e15317e50fab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.11.2017 I 2017 73\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n1.2 Massgebend für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen könnte,\nwenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen).\nDie Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Nicht entscheidend ist für die Invaliditätsbemessung, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht oder nicht (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 28a IVG).\n\n3\n1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach\nwirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in\nFrage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit\nin zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V\n86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise\narbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein\n(vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).\n\n1.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung\ndes IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch\nandere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den\nGesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 Erw. 4; 125 V 256 Erw. 4).\n\n1.5 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl.\nArt. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach\nzu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des\nstreitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend\nist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden\nberücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft\neines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1;\n125 V 351 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_751/2013 vom 6.5.2014 Erw.\n4.1.1). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle\nBeweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis).\n\n4\n2. Zur gesundheitlichen Situation und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten\nlässt sich dem medizinischen Aktendossier u.a. was folgt entnehmen:\n\n2.1 Vom 23. Juni 2010 bis 30. Juli 2010 wurde die Versicherte in der Psychiatrischen Klinik AA._____ stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 6. August\n2010 (visiert vom Oberarzt Dr.med. G._____ und der Psychologin FSP/SGRP\nlic.phil AB._____) wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD10: F32.1)\ndiagnostiziert. In der Beurteilung wurde u.a. berichtet, der Fokus der Behandlung\nhabe in der Verarbeitung der Trennung vom Ehemann gelegen. Ein weiterer Fokus habe in der Erarbeitung von schlaffördernden Massnahmen und dem Einhalten der Tagesstruktur gelegen. Die Wiederaufnahme der externen Arbeit als stabilisierende Tagesstruktur werde prognostisch genauso wichtig erachtet, wie regelmässige Gesprächstherapien und die zuverlässige Medikamenteneinnahme.\nUnter Einhaltung dieser Faktoren könne von einer guten Prognose ausgegangen\nwerden. Die Versicherte sei nach der stationären Behandlung in deutlich stabilerem psychischem Zustand in die alten Verhältnisse ausgetreten. Die Arbeitsfähigkeit bei Austritt betrage 100% (IV-act. 23-2ff./7).\n\n"}