2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz zu 4/5 (Fr. 400.--) und der Beschwerdeführerin zu 1/5 (Fr. 100.--) auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Fr. 400.-- zu bezahlen hat. 3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘850.-- zugesprochen.