4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 4/5 der Vorinstanz und zu 1/5 der Beschwerdeführerin auferlegt (wobei der Kostenanteil der Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in Erwägung 3.2 in fine begründet werden). Analog wird der beanwalteten Beschwerdeführerin lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Das Honorar wird nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411) bemessen. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor.