3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der psychiatrischen Zusatzabklärung neu über den Leistungsanspruch verfügen kann. Dabei wird es (vor Erlass der neuen Verfügung) zum einen geboten sein, hinsichtlich der M.Crohn- Erkrankung den weiteren Verlauf (mit aktuellem Bericht) einzubeziehen. Zum andern ist die Versicherte aufzufordern, ihre Auslandaufenthalte seit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Verkäuferin bei der Firma D.________ per 17. September 2015 (IV-act.