Vorbescheides vom 7. März 2017 (= IV-act. 13-1/4) und ihrer Einwände vom 4. Mai 2017 (= IV-act. 19) täglich mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung über den geltend gemachten Leistungsanspruch rechnen musste, weshalb es ihre Sache gewesen wäre, die IV-Stelle umgehend über Änderungen im Sachverhalt (in casu: Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung) zu informieren. Dies gilt erst recht, wenn sie sich bereits einige Zeit (Tage) vor dem Erstgespräch vom 17. Mai 2017 um einen ersten Termin beim Psychiater 10 Dr.med. K.__