vorliegt, ist durch ein entsprechendes psychiatrisches Konsilium zu klären, was von der Vorinstanz nachzuholen ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Verzichts auf Durchführung einer psychiatrischen Abklärung vor Erlass der angefochtenen Verfügung an sich kein Vorwurf trifft, weil sie am 13. April 2017 ausdrücklich beim Hausarzt nachfragte, ob hinsichtlich der gemeldeten psychischen Destabilisierung eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden sei (IV-act. 17-1/4), was mit Mitteilung des Hausarztes (Eingang bei der IV-Stelle am 24.4.2017) verneint wurde (vgl. IV-act. 18). Demgegenüber ist der Versicherten vorzuhalten, dass sie in Kenntnis des