9 3.1 Bei dieser Sachlage verhält es sich so, dass schon vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2017 relevante Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen vorlagen, welche der Versicherten schliesslich Anlass gaben, kurz vor Erlass dieser Verfügung eine psychiatrische Behandlung bei Dr.med. K.________ aufzunehmen. Im Einklang damit steht sodann auch, dass bereits im August 2010 ein psychiatrisches Konsilium beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD ________) eingeholt wurde. Damals stellte Dr.med.