_) vom 11. Juli 2017 argumentiert, dass die Versicherte seit dem 20. März 2017 (und mithin seit rund 2 Monaten vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2017) psychiatrisch behandelt werde. Es gehe um die Aufarbeitung der Erkrankung (M.Crohn), um den Umgang mit dieser Erkrankung, Compliance-Förderung, Ablösung vom Elternhaus, Artikulation bestehender psychischer Belastungen mit depressiven, ängstigenden und somatisierenden Anteilen sowie Aufarbeitung aggravierender und entwicklungspsychologischer Aspekte.