2.13 Daraufhin erkundigte sich die IV-Stelle am 13. April 2017 beim Hausarzt, ob und inwieweit eine fachärztliche Behandlung wegen der geltend gemachten psychischen Destabilisierung aktuell durchgeführt werde (IV-act. 17-1/4). In der Antwort vom 21. April 2017 bestätigte der Hausarzt, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung stattfinde (IV-act. 18). Eine solche psychiatrische Behandlung wurde auch in den Einwänden der beanwalteten Versicherten vom 4. Mai 2017 zum Vorbescheid vom 7. März 2017 nicht vorgebracht. Stattdessen wurde darauf hingewiesen, dass die Versicherte seit dem 15. April 2017 in L.______