1.3 Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Bei der Prüfung, ob Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sollen diese dem Versicherungsträger und im Beschwerdefall dem Gericht ermöglichen, zu beurteilen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt beeinträchtigt ist und welche Tätigkeiten noch zumutbar sind (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 4 S. 99 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_371/2013 vom 28.11.2013 Erw. 4.4 mit weiterem Hinweis).