B. Am 2. Dezember 2016 unterzeichnete sie eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Eingang bei der IV-Stelle am 14.12.2016). Die gesundheitlichen Probleme umschrieb sie mit einer Morbus Crohn-Erkrankung (IV-act. 1-6/8). C. Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. März 2017 mit, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (IV-act. 13). Dagegen liess A.________ am 4. Mai 2017 Einwände erheben und beantragte, es seien ihr Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (IV-act. 19). D. Am 19. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.