{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-62_2017-09-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8665542c38a099e3d5ef870901d48aaf"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-62_2017-09-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_62_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056d1295e96bb28d6934ee56d2cdcc7e256212a87408d6d002a40eef81447a3f4abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056d1295e96bb28d6934ee56d2cdcc7e256212a87408d6d002a40eef81447a3f4abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_62", "Checksum": "9cf8fd187212afc7698db5666f4428cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 18.09.2017 I 2017 62\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.2 Nachdem praxisgemäss die gerichtliche Überprüfung sich auf den\nSachverhalt erstreckt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen\nVerwaltungsverfügung (vom 19.5.2017) verwirklicht hat, kann hier über einen\nallfälligen Leistungsanspruch grundsätzlich erst nach Vorliegen entsprechender\npsychiatrischer Abklärungen materiell entschieden werden, zumal nach der\nAktenlage nicht auszuschliessen ist, dass die aktenkundigen, im Kontext mit der\nM.Crohn-Erkrankung aufgetretenen Adherence-Probleme (d.h. eine teilweise\nTherapie-Malcompliance) durch ein psychiatrisches Beschwerdebild (mit)geprägt\nwerden. Ob und inwieweit ein IV-relevanter psychischer Gesundheitsschaden\nvorliegt, ist durch ein entsprechendes psychiatrisches Konsilium zu klären, was\nvon der Vorinstanz nachzuholen ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonen,\ndass die Vorinstanz hinsichtlich des Verzichts auf Durchführung einer\npsychiatrischen Abklärung vor Erlass der angefochtenen Verfügung an sich kein\nVorwurf trifft, weil sie am 13. April 2017 ausdrücklich beim Hausarzt nachfragte,\nob hinsichtlich der gemeldeten psychischen Destabilisierung eine psychiatrische\nBehandlung aufgenommen worden sei (IV-act. 17-1/4), was mit Mitteilung des\nHausarztes (Eingang bei der IV-Stelle am 24.4.2017) verneint wurde (vgl. IV-act.\n18). Demgegenüber ist der Versicherten vorzuhalten, dass sie in Kenntnis des\nVorbescheides vom 7. März 2017 (= IV-act. 13-1/4) und ihrer Einwände vom 4.\nMai 2017 (= IV-act. 19) täglich mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung\nüber den geltend gemachten Leistungsanspruch rechnen musste, weshalb es\nihre Sache gewesen wäre, die IV-Stelle umgehend über Änderungen im\nSachverhalt (in casu: Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung) zu\ninformieren. Dies gilt erst recht, wenn sie sich bereits einige Zeit (Tage) vor dem\nErstgespräch vom 17. Mai 2017 um einen ersten Termin beim Psychiater\n10\nDr.med. K.________ bemühte (zumal nicht anzunehmen ist, dass die Versicherte\nam 17. Mai 2017 Dr.med. K.________ ohne vorgängige Terminabsprache\naufsuchte und auch gleichentags empfangen wurde). Diese konkreten Umstände\nsind bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen\nmitzuberücksichtigen.\n\n3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als\ndie angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz\nzurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der psychiatrischen Zusatzabklärung neu über den Leistungsanspruch verfügen kann. Dabei wird es (vor\nErlass der neuen Verfügung) zum einen geboten sein, hinsichtlich der M.Crohn-\nErkrankung den weiteren Verlauf (mit aktuellem Bericht) einzubeziehen. Zum\nandern ist die Versicherte aufzufordern, ihre Auslandaufenthalte seit der Aufgabe\nder Erwerbstätigkeit als Verkäuferin bei der Firma D.________ per 17.\nSeptember 2015 (IV-act. 11-3/6) lückenlos zu dokumentieren, zumal nicht\nauszuschliessen ist, dass die Schwierigkeiten der Versicherten hinsichtlich einer\nberuflichen Wiedereingliederung in einem Zusammenhang damit stehen, dass\nsie regelmässig in ihrem Heimatland weilt und insoweit für den schweizerischen\nArbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung steht (siehe auch die Hinweise der\nbehandelnden Ärzte, wonach die Versicherte vereinbarte Behandlungstermine\nnicht einhielt, wobei mutmasslich diesbezüglich jeweilige Auslandaufenthalte eine\nRolle spielten, vgl. IV-act. 5-17/120 [Bericht vom 29.1.2016: „für zwei Monate in\nden Ferien“], IV-act. 5-1/120 [Bericht vom 21.9.2016: „zum vereinbarten Termin\nist die Patientin nicht erschienen“] IV-act. 5-65/120; IV-act. 5-74/120; IV-act.\n108/120; IV-act. 109/120; IV-act. 8-5/6; IV-act. 10-4/5).\n\n4. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 4/5 der\nVorinstanz und zu 1/5 der Beschwerdeführerin auferlegt (wobei der Kostenanteil\nder Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in Erwägung 3.2 in fine begründet\nwerden). Analog wird der beanwalteten Beschwerdeführerin lediglich eine\nreduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Das\nHonorar wird nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411)\nbemessen. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit\nder Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung\nsowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung\nvor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). In\nAnbetracht all dieser Aspekte (inkl. Erwägung 3.2 in fine) wird das reduzierte\nHonorar ermessensweise auf Fr. 1‘850.-- festgesetzt.\n\n11\n12\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene\nVerfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen\nwird, damit sie nach Durchführung der Zusatzabklärungen im Sinne der\nErwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügen kann. Im Übrigen\nwird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz\nzu 4/5 (Fr. 400.--) und der Beschwerdeführerin zu 1/5 (Fr. 100.--) auferlegt.\nDies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den\nvon der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.--\neinbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin\nnoch Fr. 400.-- zu bezahlen hat.\n\n"}