{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-62_2017-09-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8665542c38a099e3d5ef870901d48aaf"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-62_2017-09-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_62_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056d1295e96bb28d6934ee56d2cdcc7e256212a87408d6d002a40eef81447a3f4abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056d1295e96bb28d6934ee56d2cdcc7e256212a87408d6d002a40eef81447a3f4abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_62", "Checksum": "9cf8fd187212afc7698db5666f4428cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.09.2017 I 2017 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:51", "Checksum": "8d761884a0121b59f3144f80478d5d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.09.2017 I 2017 62\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n2.12 Mit Schreiben vom 11. April 2017 an die IV-Stelle korrigierte der Hausarzt\nDr.med. H.________ seinen Bericht vom 6. Februar 2017 dahingehend, dass die\nVersicherte nie bei der Firma G.________ gearbeitet habe; es liege eine\nVerwechslung vor, da die Mutter der Versicherten dort arbeite. Die Patientin habe\nausgeführt, seit dem Lehrabschluss aus Krankheitsgründen nie mehr gearbeitet\nzu haben; die Lehrabschlussprüfung habe sie zwar schulisch bestanden, die\nentsprechenden Lehrstellen jedoch vorzeitig verloren. Bei der Regionalen\nArbeitsvermittlung (RAV) habe sie sich nicht gemeldet, da sie „ja immer krank\ngewesen sei“. Tatsächlich sei es so, dass die regelmässige Therapie mit\nRemicade bei Dr.med. E.________ seitens der Patientin abgebrochen worden\nsei. Sie sei nach L.________ gereist und habe sich dort erneut abklären lassen.\nDer Gastroenterologe gelangte zum gleichen Ergebnis: aktiver Morbus Crohn.\nAbschliessend hielt der Hausarzt fest (IV-act. 16):\n\n8\nDes Weiteren gibt die Patientin an, dass die chronische Erkrankung sie psychisch\ndestabilisiere. Sie sei deshalb nicht in der Lage, eine regelmässige Therapie zu\nbefolgen. Genau dies habe ich ihr im Gespräch vom 10.4.17 jedoch ganz\nausdrücklich empfohlen.\n\n2.13 Daraufhin erkundigte sich die IV-Stelle am 13. April 2017 beim Hausarzt,\nob und inwieweit eine fachärztliche Behandlung wegen der geltend gemachten\npsychischen Destabilisierung aktuell durchgeführt werde (IV-act. 17-1/4). In der\nAntwort vom 21. April 2017 bestätigte der Hausarzt, dass aktuell keine\npsychiatrische Behandlung stattfinde (IV-act. 18). Eine solche psychiatrische\nBehandlung wurde auch in den Einwänden der beanwalteten Versicherten vom\n4. Mai 2017 zum Vorbescheid vom 7. März 2017 nicht vorgebracht. Stattdessen\nwurde darauf hingewiesen, dass die Versicherte seit dem 15. April 2017 in\nL.________ eine neue (rund 6 Monate dauernde) Behandlung beim Professor für\nInnere Medizin/ Gastroenterologie Dr. J.________ (mit Infliximab +\nAzathiopurine) begonnen habe (mit 2 Wochen stationärem Aufenthalt in\nL.________ und regelmässigen Kontrollen in L.________, vgl. IV-act. 19-6/11).\n\n2.14 In der Replik vom 14. August 2017 (S. 3) wurde unter Hinweis auf ein\närztliches Zeugnis von Dr.med. K.________ (Facharzt für Psychiatrie und\nPsychotherapie FMH, F.________) vom 11. Juli 2017 argumentiert, dass die\nVersicherte seit dem 20. März 2017 (und mithin seit rund 2 Monaten vor Erlass\nder angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2017) psychiatrisch behandelt werde.\nEs gehe um die Aufarbeitung der Erkrankung (M.Crohn), um den Umgang mit\ndieser Erkrankung, Compliance-Förderung, Ablösung vom Elternhaus,\nArtikulation bestehender psychischer Belastungen mit depressiven, ängstigenden\nund somatisierenden Anteilen sowie Aufarbeitung aggravierender und\nentwicklungspsychologischer Aspekte. Aufgrund der für die Versicherte subjektiv\nunlösbaren Situation, der latenten Suizidgedanken und der bestehenden\nHilflosigkeit sei eine Unterstützung zur Eingliederung in den Arbeitsprozess mit\nCoaching, Übungs-Trainingsarbeitsplatz, Reflexionsmöglichkeiten durch\nprofessionelle Helfer aus medizinischer Sicht ebenso notwendig wie eine\npsychotherapeutische Begleitung (vgl. Bf-act. 5).\n\n2.15 In der Eingabe vom 25. August 2017 korrigierte der Rechtsvertreter der\nVersicherten, dass der Behandlungsbeginn beim Psychiater Dr.med. K.________\nirrtümlich per 20. März 2017 angegeben worden sei. Richtig sei, dass das\nErstgespräch beim Psychiater am 17. Mai 2017 und damit 2 Tage vor Erlass der\nangefochtenen Verfügung stattgefunden habe (mit weiteren Terminen am 23.\nMai 2017, 1. Juni 2017, 14. Juni 2017 und 21. Juni 2017, vgl. Bf-act. 3).\n\n9\n3.1 Bei dieser Sachlage verhält es sich so, dass schon vor dem Erlass der\nangefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2017 relevante Anhaltspunkte für\npsychische Beeinträchtigungen vorlagen, welche der Versicherten schliesslich\nAnlass gaben, kurz vor Erlass dieser Verfügung eine psychiatrische Behandlung\nbei Dr.med. K.________ aufzunehmen. Im Einklang damit steht sodann auch,\ndass bereits im August 2010 ein psychiatrisches Konsilium beim\nSozialpsychiatrischen Dienst (SPD ________) eingeholt wurde. Damals stellte\nDr.med. M.________ die Diagnose eines leicht depressiven Zustandsbildes\n(ICD-10 F32.0) bei Status nach Paracetamolintoxikation vom 15./16.8.2010 in\nsuizidaler Absicht (ICD-10 X60) bei Morbus Crohn (Erstdiagnose 2007, vgl. IVact. 5-104f./120; siehe auch IV-act. 5-64/120 = Spitalbericht vom 23.5.2013,\nwonach die Versicherte ihre schlechte Compliance mit „starken\nStimmungsschwankungen“ begründete, „die sie selber nicht kontrollieren“\nkönne).\n\n"}