{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-62_2017-09-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8665542c38a099e3d5ef870901d48aaf"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-62_2017-09-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_62_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056d1295e96bb28d6934ee56d2cdcc7e256212a87408d6d002a40eef81447a3f4abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056d1295e96bb28d6934ee56d2cdcc7e256212a87408d6d002a40eef81447a3f4abd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_62", "Checksum": "9cf8fd187212afc7698db5666f4428cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Pierre Lichtenhahn, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (geb. am ________) hat von ________ bis ________ die Pri-\nmar- und Sekundarschule in C.________ absolviert. Während der Sommerferien\n2007 in L.________ wurde eine chronische entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn) diagnostiziert (IV-act. 5-103/120). Eine Lehre als Detailhandelsfachfrau beendete sie im Jahre ________ mit dem Fähigkeitszeugnis (________). In\nder Folge arbeitete sie vorübergehend u.a. in einer Treuhandfirma (IV-act. 4) und\nals Verkäuferin für die Firma D.________ (IV-act. 11).\n\nB. Am 2. Dezember 2016 unterzeichnete sie eine Anmeldung zum Bezug von\nIV-Leistungen (Eingang bei der IV-Stelle am 14.12.2016). Die gesundheitlichen\nProbleme umschrieb sie mit einer Morbus Crohn-Erkrankung (IV-act. 1-6/8).\n\nC. Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. März 2017\nmit, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (IV-act. 13). Dagegen liess\nA.________ am 4. Mai 2017 Einwände erheben und beantragte, es seien ihr\nEingliederungsmassnahmen zu gewähren (IV-act. 19).\n\nD. Am 19. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.\n\nE. Gegen diese am 26. Mai 2017 eingegangene Verfügung reichte\nA.________ rechtzeitig am 23. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde\nmit den folgenden Rechtsbegehren ein:\n1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. Mai 2017 sei\ndahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen.\n\n2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. Mai\n2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.\n\n3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der\nIV-Stelle Schwyz vom 19. Mai 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen anzuordnen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nMit Replik vom 14. August 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der\nBeschwerde gestellten Anträgen fest. Daraufhin folgte eine Stellungnahme der\n\n2\nIV-Stelle vom 18. August 2017, auf welche die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 25. August 2017 reagierte.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder\npsychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 und 6 ff. ATSG\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung\ndes Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der\ngesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit\nliegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.\n\n1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf\nEingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die\nErwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nwieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die\nVoraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind\n(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG u.a.\nberufliche Massnahmen (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe). Bei der Festlegung der\nMassnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu\nberücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis Satz 2 IVG).\n\n1.3 Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf\nverlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw.\n5.1). Bei der Prüfung, ob Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sollen diese dem\nVersicherungsträger und im Beschwerdefall dem Gericht ermöglichen, zu beurteilen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt beeinträchtigt ist und\nwelche Tätigkeiten noch zumutbar sind (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 4 S. 99 f. mit\nHinweisen; Urteil 8C_371/2013 vom 28.11.2013 Erw. 4.4 mit weiterem Hinweis).\nLiegen hiezu keine verlässlichen ärztlichen Berichte vor, sind weitere\nAbklärungen erforderlich, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird\n(vgl. Urteil 8C_892/2013 vom 27.3.2014 Erw. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen, u.a.\nauf SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128).\n\n"}