13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 sowie die Verfügung vom 8. März 2017 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, für das Ereignis vom 10. November 2016 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.