5.4 Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallkausalen Ursache der SLAP- und der komplexen Pulleyläsion auszugehen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet und ist damit gutzuheissen. Die Vorinstanz hat für die Folgen des Unfalls vom 10. November 2016, namentlich die Schulteroperation vom 21. Februar 2017, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG); die nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.