5.2 Der Aktenbeurteilung von med.pract. G._____ (vorn Erw. 2.8) kann nicht zweifelsfrei gefolgt werden. Einerseits steht ihre Schlussfolgerung, das Ereignis vom 11. November 2016 mit Abfangen/Abstützen des Körpergewichts an der Wand sei nicht geeignet, eine derartige Läsion (Supraspinatussehnenpartialläsion und Pulley-Läsion) zu bewirken, der medizinischen Erfahrungstatsache entgegen, nach welcher das geschilderte Unfallereignis ohne weiteres geeignet ist, solche Läsionen auszulösen. Anderseits kann auch den Ausführungen von med.pract.