5.1 Für die Aktenbeurteilung von med.pract. G._____ vom 12. April 2017 gelangt die Rechtsprechung zu Berichten versicherungsinterner Ärzte sowie für Aktenbeurteilungen zur Anwendung (vgl. vorn Erw. 1.4.3 und 1.4.5), d.h. es kann nur dann darauf abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen bestehen.