Sodann gilt, dass nach der Rechtsprechung eine falsche Parteibezeichnung dann nicht schadet, wenn die betroffene (jur./nat.) Person aufgrund der Umstände erkennen muss, dass sie gemeint ist (Urteil des BGer 8C_1036/2012 vom 21.5.2013 Erw. 3.1). Aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung bestehen keine Zweifel, dass die B._____ AG erkannt hat, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen sie als Unfallversicherin richtet. Im Übrigen waren auch die Einsprachen vom 22. und 28. März 2017 sowie vom 10. April 2017 an die Zweigniederlassung in Zürich adressiert, was die Vorinstanz den Einsprechern im angefochtenen Einspracheentscheid nicht vorgehalten hat.