Des Weiteren unterschlage es die Beschwerdegegnerin (recte: die Beschwerdeführerin), dass med.pract. G.____ in Kenntnisnahme der medizinischen Akten und nach sorgfältiger Diskussion zum Schluss gekommen sei, dass die Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 10. November 2016 stünden, sondern auf den degenerativ bedingten Vorzustand zurückzuführen seien. Die Beschwerdegegnerin (recte: die Beschwerdeführerin) könne sich auf keine ärztli- 11 che Beurteilung stützen, welche die Beurteilung von med.pract. G.____ widerlege.