Sodann wird auf den Bericht von Dr.med. M._____ vom 9. Februar 2017 verwiesen, worin keine Hinweise auf eine neurologische Ursache der Beschwerden festgestellt werden konnten. Auch habe sich die Patientin erst mehr als zwei Monate nach dem Ereignis vom 10. November 2016 bei Dr.med. L._____ gemeldet, was aufgrund des grossen zeitlichen Abstands gegen einen Kausalzusammenhang spreche. Im Übrigen lasse es der dokumentierte Unfallmechanismus als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass sich die Patientin damals an der Schulter verletzt habe. Des Weiteren unterschlage es die Beschwerdegegnerin (recte: die Beschwerdeführerin), dass med.pract.