Vor dem Unfall sei keine Schulteroperation geplant gewesen. Der Unfall habe zumindest die Notwendigkeit einer Operation vorverlegt. Die Teilursächlichkeit sei deshalb zu bejahen und die Teilursächlichkeit liege bei der Beschwerdegegnerin bzw. hätte von dieser mindestens geprüft werden sollen, weshalb die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde S. 6).