Aus den vorliegenden Akten könne nicht eruiert werden, wann die Patientin erstmals Schulterbeschwerden geltend gemacht habe, da der Bericht des erstbehandelnden Arztes fehle. Aufgrund des Unfallvorganges sei es durchaus wahrscheinlich, dass die Handgelenksschmerzen zunächst im Vordergrund gestanden hätten, die Schulterbeschwerden jedoch auch schon sofort nach dem Unfall bestanden hätten. Durch das Abstützen an der Wand habe die Schulter sicherlich einen Schlag erhalten (Beschwerde S. 5f. Ziff. 4). Der Vorzustand sei durch den Unfall manifest geworden, weshalb eine Teilursächlichkeit zu prüfen sei. Vor dem Unfall sei keine Schulteroperation geplant gewesen.