3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, med.pract. G.____ verneine eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität, ohne indes weitere Ausführungen 10 und Begründungen zu dieser Einschätzung zu machen. Die Stellungnahme sei ohne nähere Angaben zur Krankengeschichte der Patientin ausgestellt worden. Es fehlten Unterlagen zu den vorbestehenden Schädigungen und Berichte des erstbehandelnden Arztes Dr.med. H.____. Auf die Stellungnahme von med.pract. G.____ könne nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 5 Ziff. 3).