3.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Beurteilung von med.pract. G.____ vom 12. April 2017 abgestützt. Die Beurteilung sei für die streitigen Belange umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Akten sowie der bildgebenden Darstellungen erfolgt. Sodann sei die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, nachvollziehbar und schlüssig beantwortet. Dass der Bericht allein aufgrund der Akten erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden, da nur eine Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts erforderlich gewesen sei (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 4).