2.7 Ebenfalls am 21. Februar 2017 ersuchte die Vorinstanz ihre beratende Ärztin med.pract. G.____ um Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden bzw. die Operation vom 21. Februar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10. November 2017 zurückzuführen seien, was med.pract. G.____ verneinte (Vi-act. 6). 2.8 Nachdem die Vorinstanz zwischenzeitlich die Ablehnung ihrer Leistungspflicht verfügt hatte und dagegen Einsprache erhoben worden war, ersuchte sie ihre beratende Ärztin med.pract. G.____ erneut um Beantwortung der Frage nach der Unfallkausalität (Vi-act. 32). In der Stellungnahme vom 12. April 2017