G. Am 8. Juni 2017 erhob die A.____ gegen den am 8. Mai 2017 versandten Entscheid der B.____ rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 und die Verfügung vom 8. März 2017 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen zurückzuweisen. H. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 lässt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.