E. Am 12. April 2017 nahm med.pract. F.____ (FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, MAS Arbeit und Gesundheit, ETHZ) als Vertrauensärztin der B.____ Stellung zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden von C.____ (Viact. 32). Nach Beurteilung von med.pract. G.____ stehen die Schulterbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. November 2016. 2 F. Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 (Bf-act. 8) wies die B.____ die Einsprachen ab. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.