{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eea4968606bcf16f20d6edac235d28ac"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_61_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_61", "Checksum": "43daa7155ef6b2e33b952a3282baae46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:51", "Checksum": "4e7cbf5cbd99e144ff3101d117f4cd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 61\nRegeste:\nUnfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung\n\n5.3 Bei dieser Ausgangslage sind der Operationsbericht von Dr.med. L._____\nvom 24. Februar 2017 und die darin festgehaltenen Befunde bedeutsam (Vi-act.\n25). Diese sprechen für eine unfallkausale Genese der leichten SLAP-Läsion und\nder ausgedehnten Ruptur des gesamten vorderen und Pulley-Sys-tems mit Ausläufer in den Supraspinatus. Dafür sprechen insbesondere auch das Fehlen eines Impingements sowie die unauffällige Bursa. Eine gerichtliche Würdigung ergibt deshalb, dass das Unfallereignis vom 10. November 2016 mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit kausal ist für die Schulterschmerzen, die zur Operation vom\n21. Februar 2017 geführt haben. Die erst mit einer kleinen Latenzzeit aufgetretenen, anfänglich nicht klar lokalisierbaren Beschwerden sind für diese Unfallfolge\nresp. das vorliegende Verletzungsmuster typisch. Während dem die Supraspinatusläsion (Unterflächenriss der Supraspinatussehne) eher degenerativer Natur\nsein könnte, sprechen die fehlende Bursitis, das fehlende Impingement und die\nnormale Bizepssehne für eine fehlende degenerative Veränderung in diesem Bereich und damit überwiegend wahrscheinlich gegen eine degenerative Ursache\nder ausgedehnten Pulleyläsion. Die Epicondylitis spielt in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle und ist unfallfremd einzustufen. Die anfänglich\nschwierig lokalisierbaren Beschwerden haben wohl zum Einbezug dieser Diagnose geführt.\n\n5.4 Dementsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallkausalen Ursache der SLAP- und der komplexen Pulleyläsion auszugehen.\nDie Beschwerde erweist sich deshalb als begründet und ist damit gutzuheissen.\nDie Vorinstanz hat für die Folgen des Unfalls vom 10. November 2016, namentlich die Schulteroperation vom 21. Februar 2017, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG); die nicht anwaltschaftlich\nvertretene Beschwerdeführerin hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\n13\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom\n5. Mai 2017 sowie die Verfügung vom 8. März 2017 aufgehoben und die\nVorinstanz verpflichtet, für das Ereignis vom 10. November 2016 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- die Beschwerdeführerin (R)\n- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 9. August 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\n14\nVersand: 14. August 2017\n\n15\n"}