{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eea4968606bcf16f20d6edac235d28ac"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_61_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_61", "Checksum": "43daa7155ef6b2e33b952a3282baae46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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L._____ gemeldet,\nwas aufgrund des grossen zeitlichen Abstands gegen einen Kausalzusammenhang spreche. Im Übrigen lasse es der dokumentierte Unfallmechanismus als\nhöchst unwahrscheinlich erscheinen, dass sich die Patientin damals an der\nSchulter verletzt habe. Des Weiteren unterschlage es die Beschwerdegegnerin\n(recte: die Beschwerdeführerin), dass med.pract. G.____ in Kenntnisnahme der\nmedizinischen Akten und nach sorgfältiger Diskussion zum Schluss gekommen\nsei, dass die Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 10. November 2016 stünden,\nsondern auf den degenerativ bedingten Vorzustand zurückzuführen seien. Die\nBeschwerdegegnerin (recte: die Beschwerdeführerin) könne sich auf keine ärztli-\n\n11\nche Beurteilung stützen, welche die Beurteilung von med.pract. G.____ widerlege.\n\n4. Zum Einwand der Vorinstanz, das Gericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die eingeklagte N.____ überhaupt passivlegitimiert sei, da die zuständige\nVersicherung die B._____ AG sei, ist folgendes festzuhalten:\n\nBei der N._____ handelt es sich um eine in Y.___ domizilierte ausländische\nZweigniederlassung der B._____ AG mit Sitz in X.____ (FL). In X.____ an der\ngleichen Adresse befindet sich auch der Sitz der im vorliegenden Verfahren passivlegitimierten B._____ AG. In der aktenkundigen Korrespondenz der\nVorinstanz, insbesondere des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Mai\n2017 und der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2017, ist im Briefkopf stets\ndie N.____ mit der Adresse in Zürich aufgeführt. Vor diesem Hintergrund erscheint die falsche Parteibezeichnung in der Beschwerde verständlich.\n\nSodann gilt, dass nach der Rechtsprechung eine falsche Parteibezeichnung\ndann nicht schadet, wenn die betroffene (jur./nat.) Person aufgrund der Umstände erkennen muss, dass sie gemeint ist (Urteil des BGer 8C_1036/2012 vom\n21.5.2013 Erw. 3.1). Aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung bestehen keine Zweifel, dass die B._____ AG erkannt hat, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen sie als Unfallversicherin richtet. Im Übrigen waren\nauch die Einsprachen vom 22. und 28. März 2017 sowie vom 10. April 2017 an\ndie Zweigniederlassung in Zürich adressiert, was die Vorinstanz den Einsprechern im angefochtenen Einspracheentscheid nicht vorgehalten hat. Auch deshalb schadet die fehlerhafte Parteibezeichnung in der Beschwerde nicht.\n\n5.1 Für die Aktenbeurteilung von med.pract. G._____ vom 12. April 2017 gelangt die Rechtsprechung zu Berichten versicherungsinterner Ärzte sowie für Aktenbeurteilungen zur Anwendung (vgl. vorn Erw. 1.4.3 und 1.4.5), d.h. es kann\nnur dann darauf abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der\nZuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen bestehen.\n\n5.2 Der Aktenbeurteilung von med.pract. G._____ (vorn Erw. 2.8) kann nicht\nzweifelsfrei gefolgt werden. Einerseits steht ihre Schlussfolgerung, das Ereignis\nvom 11. November 2016 mit Abfangen/Abstützen des Körpergewichts an der\nWand sei nicht geeignet, eine derartige Läsion (Supraspinatussehnenpartialläsion und Pulley-Läsion) zu bewirken, der medizinischen Erfahrungstatsache entgegen, nach welcher das geschilderte Unfallereignis ohne weiteres geeignet ist,\nsolche Läsionen auszulösen. Anderseits kann auch den Ausführungen von\nmed.pract. G._____ zum zeitlichen Kausalzusammenhang nicht beigepflichtet\nwerden, wonach die fehlenden Initialsymptome in der rechten Schulter gegen die\n12\nUnfallkausalität sprächen. SLAP- und Pulleyläsionen äussern sich häufig in diffusen und schwer lokalisierbaren Beschwerden. Aufgrund des geschilderten Unfallereignisses ist es nachvollziehbar und entspricht es dem medizinischen Erfahrungswert, dass die durch den Aufprall bewirkten Handgelenksschmerzen initial\nim Zentrum standen und die diffusen Schulterbeschwerden überdeckten, welche\nerst nach dem Abklingen der Handgelenksschmerzen in den Vordergrund traten.\nMithin spricht auch der zeitliche Beschwerdeverlauf nicht gegen die Unfallkausalität.\n\n"}