{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eea4968606bcf16f20d6edac235d28ac"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_61_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_61", "Checksum": "43daa7155ef6b2e33b952a3282baae46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:51", "Checksum": "4e7cbf5cbd99e144ff3101d117f4cd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 61\nRegeste:\nUnfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung\n\n2.8 Nachdem die Vorinstanz zwischenzeitlich die Ablehnung ihrer Leistungspflicht verfügt hatte und dagegen Einsprache erhoben worden war, ersuchte sie\nihre beratende Ärztin med.pract. G.____ erneut um Beantwortung der Frage\nnach der Unfallkausalität (Vi-act. 32). In der Stellungnahme vom 12. April 2017\n\n9\nwird der medizinische Verlauf seit dem Ereignis vom 10. November 2016 aufgeführt. Anschliessend gelangt med.pract. G.____ zur folgenden Beurteilung (Viact. 32-4/5):\nAus versicherungsmedizinischer Sicht ist zu prüfen, ob die Schulterbeschwerden\nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10.11.2016 zurückzuführen sind. Dies ist aus meiner Sicht nicht der Fall. Denkbar ist, dass sich die Versicherte beim Abstützen an der Wand eine Handgelenksdistorsion rechts zugezogen hat, entsprechend wurde durch den Hausarzt, welcher zuerst konsultiert wurde, eine Handgelenksschiene verordnet. Für die, sich im Verlauf in den gesamten\nrechten Arm ausdehnenden, Schmerzen (mit Diagnose einer Epikondylopathie im\nJanuar 2017) ist der zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom November 2016 nicht gegeben, es fehlen Initialsymptome, welche auf eine Verletzung\nvon proximal des Handgelenks liegenden Armstrukturen hindeuten könnten. Auch\nbezüglich der im Februar 2017 diagnostizierten Supraspinatussehnenpartialläsion\nund Pulley-Läsion der rechten Schulter ist der natürliche Kausalzusammenhang\nnicht in dem versicherungsmedizinisch geforderten, überwiegendem Wahrscheinlichkeitsgrad gegeben. Diese Beurteilung stützt sich auf folgende Überlegungen:\nDas Ereignis selber, mit Abfangen/Abstützen des Körpergewichts an der Wand, ist\nnicht geeignet, eine derartige Läsion zu bewirken. Weiterhin fehlen spezifische, auf\neine akute traumatische Rotatorenmanschettenläsion hinweisende Initialsymptome\nan der rechten Schulter. Zudem sind degenerativ bedingte Rotatorenmanschettenläsionen, oft auch asymptomisch, in der Allgemeinbevölkerung häufig. Auch im vorliegenden Fall beurteile ich die Rotatorenmanschettenläsion und Pulleyläsion als\nüberwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt. Die Operation vom 21.02.2017\nsteht dementsprechend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im kausalen\nZusammenhang mit dem Ereignis vom 10.11.2016 sondern dient der Behandlung\ndes degenerativ bedingten Vorzustandes.\n\n2.9 Am 17. April 2017 äusserte sich der erstbehandelnde (17.11.2016) Arzt\nDr.med. H.____ gegenüber der Vorinstanz zum Fall der Patientin. An Diagnosen\nhielt er \"St.n. Handprellung + Supraspinatus-Vorderrand Läsion re\" fest. Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, bejahte er (Vi-act. 34 S. 2).\n\n3.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Beurteilung von med.pract. G.____ vom 12. April 2017 abgestützt. Die Beurteilung\nsei für die streitigen Belange umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Akten sowie der bildgebenden Darstellungen\nerfolgt. Sodann sei die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend,\nnachvollziehbar und schlüssig beantwortet. Dass der Bericht allein aufgrund der\nAkten erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden, da nur eine Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts erforderlich gewesen sei (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 4).\n\n3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, med.pract. G.____ verneine eine\nüberwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität, ohne indes weitere Ausführungen\n\n10\nund Begründungen zu dieser Einschätzung zu machen. Die Stellungnahme sei\nohne nähere Angaben zur Krankengeschichte der Patientin ausgestellt worden.\nEs fehlten Unterlagen zu den vorbestehenden Schädigungen und Berichte des\nerstbehandelnden Arztes Dr.med. H.____. Auf die Stellungnahme von med.pract.\nG.____ könne nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 5 Ziff. 3).\n\nAus den vorliegenden Akten könne nicht eruiert werden, wann die Patientin\nerstmals Schulterbeschwerden geltend gemacht habe, da der Bericht des erstbehandelnden Arztes fehle. Aufgrund des Unfallvorganges sei es durchaus\nwahrscheinlich, dass die Handgelenksschmerzen zunächst im Vordergrund gestanden hätten, die Schulterbeschwerden jedoch auch schon sofort nach dem\nUnfall bestanden hätten. Durch das Abstützen an der Wand habe die Schulter sicherlich einen Schlag erhalten (Beschwerde S. 5f. Ziff. 4). Der Vorzustand sei\ndurch den Unfall manifest geworden, weshalb eine Teilursächlichkeit zu prüfen\nsei. Vor dem Unfall sei keine Schulteroperation geplant gewesen. Der Unfall habe zumindest die Notwendigkeit einer Operation vorverlegt. Die Teilursächlichkeit\nsei deshalb zu bejahen und die Teilursächlichkeit liege bei der Beschwerdegegnerin bzw. hätte von dieser mindestens geprüft werden sollen, weshalb die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde\nS. 6).\n\n3.3 In der Vernehmlassung der Vorinstanz wird ausgeführt, das Gericht habe\nvon Amtes wegen zu prüfen, ob die eingeklagte \"N._____\" überhaupt passivlegitimiert sei (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 7). In der Vernehmlassung werde im Namen der zuständigen Versicherung, der B.____ AG, Stellung genommen.\n\n"}