{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "eea4968606bcf16f20d6edac235d28ac"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-61_2017-08-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_61_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f283dae1215126e50af6086a821f3d8937fa122e799e6e18ec5fe711667c162555fe70bc2b2fbb3b530abb3a7953e9066fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_61", "Checksum": "43daa7155ef6b2e33b952a3282baae46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:51", "Checksum": "4e7cbf5cbd99e144ff3101d117f4cd4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.08.2017 I 2017 61\nRegeste:\nUnfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung\n\n 5\n1.4.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch\nUVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,\nwelche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach\nEinsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu\nschlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle\nBeweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die\nZuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb; 104 V 212\nErw. c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu\nbeachten ist, dass die Suva bei der Einholung von solchen Gutachten gemäss §\n44 ATSG sowie sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses\nzu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den\nBundeszivilprozess (BZP; SR 273) genannten Mitwirkungsrechte der\nVerfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b),\nwas sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen\nPrivatversicherer gilt (BGE 120 V 361 f. Erw. 1c).\n\n1.4.3 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,\nnachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien\ngegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein\nAnstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht\nschon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der\nBeurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall\njedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind\nan die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur\ngeringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der\nversicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende\nAbklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen).\n\n1.4.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter\nder Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf\nihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer\nPatienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Be-\nhandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht\nauf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler:\nUrteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\n6\n1.4.5 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von\npersönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b).\nDem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die\nZuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass\nder Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem\nAktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und\ndie überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich\ngemacht werden (Urteil des BGer 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit\nHinweisen).\n\n2. Zum Unfallereignis vom 11. November 2016 und zum medizinischen Verlauf ist den vorliegenden Akten folgendes zu entnehmen:\n\n2.1 In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17. November 2016 (Vi-act. 2 und\n34-5/7) wurde der Unfall der Versicherten vom 10. November 2016 wie folgt beschrieben (Vi-act. 1, im Original):\nIm Büro gestolpert und um nicht hinzufallen, eigenes Gewicht mit rechter Hand an\nder Wand aufgefangen. Dabei wurde das Handgelenk beansprucht überdehnt, ein\nstarker Stich ging durch das Handgelenk. Seit dem geht der Schmerz nicht mehr\nweg und verteilt sich auf den ganzen Arm.\n\nAls erstbehandelnder Arzt wurde Dr.med. H.____ (FMH Allgemeine Innere Medizin) aufgeführt (Erstbehandlung am 17.11.2016, vgl. Vi-act. 34).\n\nIn ihrem Schreiben vom 22. März 2017 an die Vorinstanz schilderte die Versicherte, dass sie den Sturz mit ihrem rechten Arm aufgefangen habe. Sie habe\nsofort Schmerzen im Arm gehabt, vor allem im Handgelenk. Da die Schmerzen\nnicht aufhörten, sei sie zum Hausarzt gegangen. Die Schmerzen seien zu Anfang\nvor allem im Handgelenk gewesen, woraufhin der Arzt nur das Handgelenk angeschaut und eine Schiene verschrieben habe. Diese habe aber nichts genützt.\nVon Tag zu Tag seien die Schmerzen schlimmer geworden (...). (Vi-act. 20).\n\n2.2 Nach Zuweisung durch Dr.med. H._____ wurde die Versicherte am 16. Januar 2017 von Dr.med. I._____ (FMH Chirurgie) und von Dr.med. univ. P. R.____\nin der P.____ (Klinik), untersucht. Im Bericht vom 17. Januar 2017 wurde folgendes festgehalten (Vi-act. 5):\n\n"}